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   OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11   

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https://dejure.org/2013,50217
OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11 (https://dejure.org/2013,50217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 A 519/11 (https://dejure.org/2013,50217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 A 519/11 (https://dejure.org/2013,50217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 43, § 113 Abs. 1 S. 4
    Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsklage, vorprozessuale Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig erforderlich, dass der Kläger eine auf Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage auch vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans erhoben und damit das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, m. w. N.; Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 1999, 523 und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76/04 - [jeweils zur Veränderungssperre], vgl. aber auch zur Erledigung vor Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226; Beschl. v. 18. Mai 2004 und SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2013 - 5 A 121/10 -, juris).

    7 Der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - gestützte Einwand der Klägerin, die Widerspruchsbescheide hätten wegen der bereits im Widerspruchsverfahren eingetretenen Erledigung nicht erlassen werden dürfen und seien vom Verwaltungsgericht isoliert aufzuheben gewesen, begründet ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils.

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig erforderlich, dass der Kläger eine auf Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage auch vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans erhoben und damit das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, m. w. N.; Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 1999, 523 und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76/04 - [jeweils zur Veränderungssperre], vgl. aber auch zur Erledigung vor Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226; Beschl. v. 18. Mai 2004 und SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2013 - 5 A 121/10 -, juris).

    Ansonsten bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, da der Betroffene wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen kann, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, a. a. O., m. w. N., Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 199, 523 [jeweils zur Veränderungssperre] und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 B 76.04

    Revisionszulassung bezüglich der Frage eines Rechtsschutzinteresses im Rahmen

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig erforderlich, dass der Kläger eine auf Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage auch vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans erhoben und damit das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, m. w. N.; Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 1999, 523 und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76/04 - [jeweils zur Veränderungssperre], vgl. aber auch zur Erledigung vor Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226; Beschl. v. 18. Mai 2004 und SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2013 - 5 A 121/10 -, juris).

    Ansonsten bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, da der Betroffene wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen kann, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, a. a. O., m. w. N., Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 199, 523 [jeweils zur Veränderungssperre] und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -).

  • BVerwG, 18.05.2004 - 3 B 117.03

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Restitutionsanspruchs ; Absicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2004 - 3 B 117.03 - sei nicht einschlägig.

    Es kommt deshalb hier nicht darauf an, dass dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2004 - 3 B 117.03 - ein Restitutionsbegehren zugrunde lag.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 517/92

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage - Vorbereitung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Ferner werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1992 - 5 S 517/92 - hingewiesen.

    8 Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtssache habe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg ein Feststellungsinteresse auch bestehe, wenn ein Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre bereits vor der Klageerhebung erlassen worden seien (VGH BW, Urt. v. 25. September 1992, a. a. O.), ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die der Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung - wie zuvor ausgeführt - durch die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "überholt" ist.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Ob im Fall einer vorprozessual bereits vor Eintritt der Bestandskraft eingetretenen Erledigung eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder eine (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1999, BVerwGE 109, 203) statthaft ist, mag dahinstehen.
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1996 - 8 S 1127/96

    Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid als Klagegegenstand

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Soll ein Widerspruchsbescheid wegen einer mit ihm verbundenen Beschwer selbständig angefochten werden, bedarf es eines entsprechenden Antrags, der ein solches Begehren deutlich macht, sei es durch eine ausdrückliche Antragstellung oder entsprechende von der Hauptsache unabhängige Erwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 1982, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18; VGH BW, Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ-RR 1997, 447).
  • OVG Sachsen, 03.01.2013 - 5 A 121/10

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Zeitpunkt der Erledigung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.02.2013 - 1 A 519/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig erforderlich, dass der Kläger eine auf Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage auch vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans erhoben und damit das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte (vgl. BVerwG, Urt. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, m. w. N.; Beschl. v. 2. Oktober 1998, NVwZ 1999, 523 und Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 4 B 76/04 - [jeweils zur Veränderungssperre], vgl. aber auch zur Erledigung vor Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226; Beschl. v. 18. Mai 2004 und SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2013 - 5 A 121/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 09.08.2023 - 6 A 518/21

    Prozesskostenhilfe; durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung;

    Diese Begründung, die in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, juris Ls. und Rn. 9) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6. Februar 2013 - 1 A 519/11 -, juris Rn. 5) steht, zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel.

    Das Zivilgericht ist im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig; ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" (Verwaltungs-)Richter besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989 a. a. O. und SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2013 a. a. O.).

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